Gemeinde EiselfingLandkreis Rosenheim |
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Personalausweis und Pässe |
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Personalausweis:Seit dem 01.11.2010 kann nur noch der "Neue Personalausweis" in Kartenform beantragt werden.
Wie beim Reisepass wird nun auf dem Personalausweis das Lichtbild elektronisch gespeichert.
Zusätzlich können freiwillig Fingerabrücke gespeichert werden. Ausweispflicht:Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen.Der Personalausweis kann auf freiwilliger Basis für alle Kinder ab der Geburt ausgestellt werden. Ist aus dringenden Gründen (z. B. wegen baldigem Reiseantritt) vorher ein Personalausweis erforderlich, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Personalausweis einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen. Dieser wird von der Gemeindeverwaltung ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. AntragstellungDer Pass ist bei der Gemeindeverwaltung - Passamt zu beantragen.Die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, muss diesen persönlich im Passamt beantragen. Es ist nicht statthaft, das Antragsformular zu Hause zu unterschreiben und es durch eine beauftragte Person abgeben zu lassen oder der Gemeindeverwaltung zuzusenden. Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 10 Jahre oder älter sind, müssen bei der Antragstellung Ihre Unterschrift leisten. Bei der Antragstellung sind mitzubringen - 1 aktuelles Lichtbild, das den Anforderungen für die biometrische Erfassung genügt. Für Kinder bzw.Säuglinge und Kleinkinder gelten hierfür erleichterte Voraussetzungen. - Wenn vorhanden alter Personalausweis oder Kinderausweis - Bei erstmaliger Ausstellung kann die Vorlage einer Geburtsurkunde erforderlich sein, wenn die standesamtlichen Angaben noch nicht im Einwohnerregister erfasst sind. Bei Kindern oder Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zur Beantragung grundsätzlich die Unterschrift beider Eltern erforderlich. Wenn einem Elterteil das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, genügt dessen Unterschrift, wenn der Sorgerechtsnachweis vorgelegt wird. Ein Elternteil muss bei der Antragstellung mit anwesend sein. Wird von Jugendlichen kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres der Personalausweis beantragt, kann auf die Unterschrift der Eltern verzichtet werden. Der Personalausweis wird dann allerdings erst nach Vollendung des 16.Lebensjahres ausgehändigt. Personalausweise für Personen, die bei der Ausstellung des Personalausweises das 24. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, gelten 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre. Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich, bei Ablauf der Gültigkeit ist ein neuer Personalausweis zu beantragen und auszustellen. Im Personalausweis können Ordens- oder Künstlername eingetragen werden. Bei der Antragstellung hat die den Antrag stellende Person folgende Erklärungen abzugeben: - Erklärung über ein evtl. zweite Staatsbürgerschaft. - Erklärung, ob Fingerabdrücke gespeichert werden sollen. - Bestätigung über den Erhalt der Informationsbroschüre. AbholungDie Anfertigung des Personalausweises erfolgt über die Bundesdruckerei und dauert durchschnittlich drei Wochen, kurz vor den Hauptreisezeiten kann sich dies auf bis zu sechs Wochen verlängern.Die Gemeindeverwaltung verständigt den Antragsteller/die Antragstellerin, wenn der Personalausweis zur Abholung bereit liegt. Parallel hierzu erhält der Antragsteller/die Antragstellerin von der Bundesdruckerei einen so genannten PIN-Brief. Er enthält folgende Angaben - vorläufige 5-stellige PIN zur Nutzung der Online-Funktion, die beim Einschalten dieser Funktion wie oben angeführt durch eine 6-stellige PIN ersetzt werden muss. - PUK. Die Online-Funktion wird gesperrt, wenn die PIN dreimal falsch eingegeben wird. Mit der PUK, einer weiteren Geheimzahl, kann diese Sperre wieder aufgehoben werden, aus Sicherheitsgründen aber maximal zehn Mal. - Sperrkennwort, mit dem man die Online-Funktion des Personalausweises telefonisch sperren lassen kann. Antragstellern, welche die 6-stellige PIN bereits bei der Gemeindeverwaltung eingeben wollen wird empfohlen, diesen Brief dazu mitzubringen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der PIN-Brief sorgfältig aufzubeahren ist. Der Personalausweis kann nur dann von einer dritten Person abgeholt werden, wenn eine entsprechende Vollmacht erteilt wird. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung des Antragstellers enthalten, dass ihm der PIN-Brief zugegangen ist und ob die Online-Funktion ein- bzw. auszuschalten ist. Alternativ ist es möglich, dass der Abholende zur Abgabe dieser Erklärungen beauftragt wird. Bitte beachten Sie: Die Änderung der PIN bei der Gemeinde kann nicht von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden! Bei der Abholung ist der alte Personalausweis mitzubringen. Personalausweis abhanden gekommen - was nun?Ist der Personalausweis nicht mehr im Besitz der betreffenden Person (z. B. weil er verloren oder gestohlen wurde) muss eine Verlustanzeige erstellt werden. Dies kann sowohl beim Passamt oder bei der Polizei erfolgen (bei Diebstahl wäre die Anzeige bei der Polizei ratsam). Ein Vordruck ist im Passamt erhältlich. Anschließend kann ein neuer Personalausweis beantragt werden.Bei eingeschalteter Online-Funktion ist diese sofort Sperren zu lassen. Dies kann bei er Gemeindeverwaltung erfolgen oder über einen Sperrnotruf mit der Telefonnumer 0180-1-33 33 33. Der Sperrnotruf ist auch aus dem Ausland zu erreichen. Wird der Ausweis wieder aufgefunden, kann die Entsperrung nur bei der Gemeindeverwaltung erfolgen. Kosten
Das erstmalige Einschalten der Online-Funktion ist kostenfrei. Das gilt auch wenn die Online Funktion nach Erreichen des 16. Lebensjahres eingeschaltet wird. Auch das nachträgliche Ausschalten der Online-Funktion sowie das Sperren der Online-Funktion nach Ausweisverlust sind in allen Fällen kostenfrei. Ansonsten gilt:
Reisepass (E-Pass)Seit dem 1. November 2007 werden als Passdokumente grundsätzlich nur noch der elektronische Reisepass (E-Pass) oder Kinderreisepässe ausgestellt. KinderreisepässeEs ist künftig nicht mehr möglich, die Kinder im Reisepass der Eltern einzutragen. Dies gilt auch für vorläufige Reisepässe und für
Reisepässe, die bereits ausgestellt wurden. Die Eintragung von Kindern in Reisepässe der Eltern, die bereits vor dem 01. November 2007 erfolgt sind,
behält ihre Gültigkeit.
Ob dies im Einreiseland akzeptiert wird, haben die Reisenden in eigener Verantwortung in Erfahrung zu bringen.
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