Gemeinde Eiselfing

Landkreis Rosenheim

Bauantrag

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Notwendigkeit eines Bauantrages
Grundsätzlich ist für jede bauliche Anlage eine Baugenehmigung erforderlich. Baulichen Anlagen sind nach Art. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) alle mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Hierzu zählen unter anderem auch ortsfeste Anlagen der Wirtschafswerbung, Aufschüttungen und Abgrabungen, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, Campingplätze und Wochenendplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Ausnahmen
Die BayBO regelt in Art. 57 eine Vielzahl von Ausnahmefällen, in denen keine Baugenehmigung erforderlich ist, obwohl eine bauliche Anlage vorliegt. In diesem Fall müssen keine Bauanträge eingereicht werden. Für den privaten Bauherrn sind hierbei insbesondere Garagen, Gartenhäuser und Zäune von Belang. Entscheidend ist oft, ob sich das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) oder im Außenbereich nach § 35 BauGB handelt Zur Erteilung von Auskünften ist die Gemeinde Eiselfing gerne bereit, in nicht eindeutigen Fällen müssen wir dazu aber an das zuständige Landratsamt Rosenheim verweisen.
Eine weitere Ausnahme sieht die BayBO durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO vor. Hierbei muss es sich um ein Vorhaben handeln, dass sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes befindet. Hier sieht das Gesetz für alle Gebäude, die keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO sind, vor, dass die Baugenehmigung durch eine Anzeige ersetzt wird. Das Vorhaben muss dabei den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, die Erschließung muss gesichert sein. Mit dem Bau darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen begonnen werden, außer die Gemeinde teilt innerhalb dieser Frist mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Gemeinde kann die Monatsfrist aber auch durch eine entsprechende Erklärung abkürzen. Die erforderlichen Unterlagen sind die gleichen wie bei einem Bauantrag

Inhalt des Bauantrages
Was der Bauantrag enthalten muss, ist in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Erforderlich ist neben dem Bauantragsformular

  • Ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einem Auszug aus dem Katasterkartenwerk, der nicht älter als ein halbes Jahr sein soll und amtlich beglaubigt sein muss. Diese Auszüge sind auch bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
  • Die Bauzeichnungen
  • Die Baubeschreibung
  • Die Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung
Für bestimmte Bauten (z.B. Sonderbauten) sind weitere Unterlagen notwendig.
Die Unterlagen sind in der Regel in dreifacher Ausfertigung einzureichen, der Lageplan genügt in einfacher Ausfertigung.

Bei so genannten Bauvoranfragen sind die Unterlagen erforderlich, soweit sie zur Beurteilung der gestellten Fragen notwendig sind, mindestens sind erforderlich aber das Antragsformular, der Lageplan sowie eine Bauzeichnung, welche die Lage des zu errichtenden Vorhabens zeigt.

Beteiligung des Zweckverbandes
Die Gemeinde Eiselfing muss nach der Behandlung eines Bauantrages im Gemeinderat eine Stellungnahme abgeben, die auch Aussagen über die Wasserversorgung trifft. Da die Gemeinde Eiselfing die Wasserversorgung dem Zweckverband zur Wasserversorgung Schonstetter Gruppe übertragen hat, muss dieser bei jedem Bauantrag beteiligt werden, auch wenn es sich um ein Vorhaben handelt, dass für sich keine Wasserversorgung benötigt. Hierfür wird ein Antragsformblatt von der Gemeinde ausgehändigt, wenn ein Bauantrag bei ihr eingereicht wird.

Nachbarunterschrift
Häufig wird auch die Frage gestellt, ob die Unterschrift von Nachbarn notwendig ist. Grundsätzlich ist die Nachbarbeteiligung erforderlich, auch bei Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Wird die Unterschrift der Nachbarn nicht erteilt oder nicht eingeholt, hat dies auf die Genehmigungsfähigkeit keine Auswirkungen. Allerdings muss die Baugenehmigungsbehörde in diesem Fall den Nachbar, denen Unterschrift nicht vorliegt, eine Ausfertigung der Baugenehmigung zustellen. Die verursacht nicht nur zusätzliche Kosten, die Nachbarn haben in diesem Fall auch die Möglichkeit, Widerspruch bzw. Klage gegen das Vorhaben einzulegen. Haben sie die Unterschrift geleistet, zeigen sie sich mit dem Bauvorhaben einverstanden und verzichten damit auf die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung Klage zu erheben.

Verfahren, Termin für die Einreichung
Der Bauantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Es erfolgt eine Behandlung im Gemeinderat, der darüber entscheidet, ob das Einvernehmen der Gemeinde erteilt wird. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Sitzungen des Gemeinderates finden in der Regel am ersten Dienstag jeden Monats statt. Nach den Regeln der Geschäftsordnung für den Gemeinderat muss die Einladung mit Tagesordnung für die jeweilige Sitzung am Montag der vorhergehenden Woche zur Post aufgegeben werden. Bauanträge, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden sollen, müssen daher am Freitag vorher bei der Gemeinde Eiselfing eingereicht werden. Die jeweiligen Sitzungstermine sowie die Frist zur Einreichung finden Sie hier.

Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind nicht an die Sitzungstermine gebunden.

Nach Behandlung durch den Gemeinderat wird der Bauantrag an das Landratsamt Rosenheim weitergeleitet, sofern alle Unterlagen vollständig sind und die Zustimmung des Wasserzweckverbandes vorliegt. Die Dauer der Bearbeitungszeit durch das Landratsamt hängt vom Inhalt des Baugesuchs und der zeitlichen Belastung der dortigen Mitarbeiter ab. Hierüber sind uns keine Aussagen möglich.