Hat sich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde Eiselfing kein/e Eigentümer/-in gemeldet, erwirbt der/die Finder/-in grundsätzlich das Eigentum an der Sache. Der/die Finder/-in wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Er/sie muss allerdings weitere drei Jahre lang mit einem Bereicherungsanspruch des/der früheren Eigentümers/-in rechnen. Verzichtet der/die Finder/-in auf die Sache, so geht das Eigentum auf die Gemeinde Eiselfing über (§ 976 Abs. 2 BGB).
Für gefundene Tiere und gefundene Handys gelten abweichende Regelungen, die im Bedarfsfall im Fundbüro erfragt werden können.